Aufnahme in die Ingenieurkammer Thüringen
Wer kann Mitglied werden
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) regelt in § 15 die Mitgliedschaft:
(1) Die in die Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Stadtplaner eingetragenen Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer. Dies gilt nicht für Ingenieure, die in Thüringen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
- nach § 1 Abs. 4 die Berufsbezeichnung „Ingenieur” führen darf,
- in Thüringen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seine berufliche Beschäftigung ausübt und
- eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur ausübt.
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 10 versagt werden.
(3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Für die Eintragung in die Ingenieurkammer wird ein Verfahren durchgeführt.
Das beginnt mit der Einreichung eines Antrages, dessen Bestandteile je nach Begehren des Antragstellers unterschiedlich zusammengestellt sind. Die Ingenieurkammer Thüringen führt Eintragung in folgende Listen: (zum Herunterladen als zip-File)
- bauvorlageberechtigter Ingenieur
- Beratender Ingenieur
- Stadtplaner
- Freiwilliges Mitglied
- Gesellschaftsverzeichnis
- Bestätigung Ingenieur
Für die Eintragung in die Thüringer Listen der Nachweisberechtigten ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei der Ingenieurkammer für die Tragwerksplaner und bei der Architektenkammer für den Brandschutz und Wärmeschutz zu stellen.
Gebühren und Beiträge
Die aktuellen Gebühren und Beiträge zu den Eintragungen erhalten Sie hier als Kurzübersicht.

