
Mitglied werden
Wer kann Mitglied werden
Das novellierte Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) regelt die Mitgliedschaft wie folgt:
(1) Die in die Listen der Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Ingenieure sind Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer. Dies gilt nicht für Ingenieure, die in Thüringen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
- nach § 4 die Berufsbezeichnung „Ingenieur” führen darf,
- in Thüringen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seine berufliche Beschäftigung ausübt und
- eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur ausübt.
Die Aufnahme kann unter den Voraussetzungen des § 12 versagt werden.
(3) § 21 (10) gilt entsprechend.
Für die Eintragung in die Ingenieurkammer wird ein Verfahren durchgeführt.
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrages, dessen Bestandteile je nach Begehren des Antragstellers unterschiedlich zusammengestellt sind. Die Ingenieurkammer Thüringen führt Eintragung in folgende Listen:
A) digitale Antragstellung über Thavel (Registrierung erforderlich)
- Beratender Ingenieur
- Bauvorlageberechtigter Ingenieur
- Beratender und Bauvorlageberechtigter Ingenieur
- Freiwilliges Mitglied
- für Studierende: Eintragung in die Interessentenliste
- Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren (§9, § 10 ThürAIKG)
- Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen (§14 ThürAIKG, § 64 ThürBO)
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§15 ThürAIKG)
B) Antragstellung per PDF über das Serviceportal Thüringen (Zuständigkeitsfinder)
- für Studierende: Eintragung in die Interessentenliste
- Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen/Ingenieure
- Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen/Ingenieure
- Eintragung Freiwillige Mitgliedschaft
- Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit Beratenden Ingenieuren (§ 9, § 10 ThürAIKG)
- Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen (§ 14 ThürAIKG, § 64 ThürBO)
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften (§ 15 ThürAIKG)
Unsere Datenschutzbestimmungen, mit Informationen zur Verwendung Ihrer erhobenen Daten, finden Sie hier.
Für die Eintragung in die Thüringer Listen der Nachweisberechtigten ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei der Ingenieurkammer für die Tragwerksplaner und bei der Architektenkammer für den Brandschutz zu stellen.